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Rechtliche Grundlagen für Käufer
Als Voraussetzungen für die Durchführung einer instrumentellen
donogenen Insemination bedarf es in Abstimmung mit der Ethikkommission
der Ärztekammer einer ärztlichen und psychosozialen
Beratung sowie einer notariellen Beurkundung der erforderlichen
Einwilligungserklärungen der Ehepartner, verbunden mit
einer rechtlichen Beratung durch den Notar.
Zur
ärztlichen und psychosozialen Beratung:
Der
behandelnde Arzt wird Sie über die vorgesehenen Eingriffe,
die Einzelschritte des Verfahrens sowie seine Erfolgsaussichten
und Komplikationsmöglichkeiten eingehend aufklären.
Der behandelnde Frauenarzt wird grundsätzlich auch die
psychosoziale Beratung vornehmen. Dabei werden als Problemkreise
die Fragen der Stabilität Ihrer Ehe und Ihrer Eignung
erörtert, mit einem nicht vom Ehemann stammenden Kinde
in der Familie ohne Konflikte und schwere seelische Beeinträchtigungen
gemeinsam zu leben.
Zur
rechtlichen Betreuung:
Ein
aus der donogenen instrumentellen Insemination hervorgehendes
Kind besitzt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsstellung
eines ehelichen Kindes bis das Gegenteil bewiesen wurde.
Der Samenspender bleibt zwar grundsätzlich anonym und
stellt keine Ansprüche gegenüber Mutter und Kind.
Eine absolute Anonymität des Samenspenders kann durch
den behandelnden Arzt jedoch nicht zugesichert werden. Der
behandelnde Arzt muß vielmehr den geltenden Gesetzen
und der Rechtsprechung Rechnung tragen, wonach er unter bestimmten
Umständen verpflichtet sein kann, den Namen des Spenders
bekannt zu geben. Insbesondere könnte das Kind ab dem
18. Lebensjahr sein Recht auf Nennung des Samenspenders in
Anspruch nehmen, um seine genetische Herkunft zu erfahren.
Mit der Nennung des Samenspenders werden auch das Kind und
seine Mutter bekannt und können nicht mehr vor möglichen
Forderungen des Spenders geschützt werden.
Der Ehemann wird erklären, daß er das Kind in jeder
Hinsicht als sein eheliches Kind behandeln, erziehen und entsprechend
der Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern unterhalten
will, er wird sich verpflichten, das Kind auch erbrechtlich
als sein eheliches Kind zu behandeln und auf das Recht verzichten,
seine Vaterschaft im Hinblick auf das aus der Spermaübertragung
hervorgegangene Kind anzufechten. Die Ehefrau wird die unterhaltsrechtlichen
Angebote des Ehemannes annehmen und auf Feststellung des genetischen
Erzeugers verzichten.
Die Eheleute werden sich ausdrücklich damit einverstanden
erklären, daß der behandelnde Arzt nur für
die sachgemäße Durchführung aller mit der
Insemination zusammenhängenden Maßnahmen einschließlich
der Untersuchung des Spenders nach den gleichen Grundsätzen
haftet, die für alle anderen Heilbehandlungsmaßnahmen
allgemein gelten. Der Arzt übernimmt damit weder die
Garantie für den Eintritt einer Schwangerschaft, noch
für bestimmte körperliche, geistige oder psychische
Eigenschaften des Kindes. Sie verzichten auf alle Ansprüche,
die sich nach geltendem oder zukünftigen Recht gegenüber
dem behandelnden Arzt ergeben könnten, wenn trotz Einhaltung
der ärztlichen Sorgfaltspflicht eine schwangerschaftsbedingte
Erkrankung der Frau oder eine Störung beim Kind eintreten
sollte. Sie verpflichten sich, den behandelnden Arzt von allen
etwaigen Ansprüchen des Kindes zu befreien und die Kosten
eines eventuellen Rechtsstreites zu übernehmen und zu
erstatten.
Die
erforderliche notarielle Betreuung ist mit Kosten verbunden,
deren Höhe sich in der Regel an den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Eheleute ausrichtet.
(Die
vorstehenden Informationen sind unverbindlich. Im Hinblick
auf die noch erforderliche Durchführung der ärztlichen
und rechtlichen Beratung ist eine Haftungsübernahme der
SEJ Samenbank Berlin GmbH für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Informationen nicht verbunden)
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