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Rechtliche Grundlagen für Käufer
Als
Voraussetzungen für die Durchführung einer
instrumentellen donogenen Insemination bedarf es in Abstimmung mit der
Ethikkommission der Ärztekammer einer ärztlichen und
psychosozialen Beratung sowie einer notariellen Beurkundung der
erforderlichen Einwilligungserklärungen der Ehepartner,
verbunden mit einer rechtlichen Beratung durch den Notar.
Zur ärztlichen und psychosozialen
Beratung:
Der
behandelnde Arzt wird Sie über die vorgesehenen Eingriffe, die
Einzelschritte des Verfahrens sowie seine Erfolgsaussichten und
Komplikationsmöglichkeiten eingehend aufklären.
Der behandelnde Frauenarzt wird grundsätzlich auch die
psychosoziale Beratung vornehmen. Dabei werden als Problemkreise die
Fragen der Stabilität Ihrer Ehe und Ihrer Eignung
erörtert, mit einem nicht vom Ehemann stammenden Kinde in der
Familie ohne Konflikte und schwere seelische
Beeinträchtigungen gemeinsam zu leben.
Zur rechtlichen Betreuung:
Ein aus
der donogenen instrumentellen Insemination hervorgehendes Kind besitzt
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsstellung eines
ehelichen Kindes bis das Gegenteil bewiesen wurde.
Der Samenspender bleibt zwar grundsätzlich anonym und stellt
keine Ansprüche gegenüber Mutter und Kind. Eine
absolute Anonymität des Samenspenders kann durch den
behandelnden Arzt jedoch nicht zugesichert werden. Der behandelnde Arzt
muß vielmehr den geltenden Gesetzen und der Rechtsprechung
Rechnung tragen, wonach er unter bestimmten Umständen
verpflichtet sein kann, den Namen des Spenders bekannt zu geben.
Insbesondere könnte das Kind ab dem 18. Lebensjahr sein Recht
auf Nennung des Samenspenders in Anspruch nehmen, um seine genetische
Herkunft zu erfahren. Mit der Nennung des Samenspenders werden auch das
Kind und seine Mutter bekannt und können nicht mehr vor
möglichen Forderungen des Spenders geschützt werden.
Der Ehemann wird erklären, daß er das Kind in jeder
Hinsicht als sein eheliches Kind behandeln, erziehen und entsprechend
der Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern unterhalten
will, er wird sich verpflichten, das Kind auch erbrechtlich als sein
eheliches Kind zu behandeln und auf das Recht verzichten, seine
Vaterschaft im Hinblick auf das aus der Spermaübertragung
hervorgegangene Kind anzufechten. Die Ehefrau wird die
unterhaltsrechtlichen Angebote des Ehemannes annehmen und auf
Feststellung des genetischen Erzeugers verzichten.
Die Eheleute werden sich ausdrücklich damit einverstanden
erklären, daß der behandelnde Arzt nur für
die sachgemäße Durchführung aller mit der
Insemination zusammenhängenden Maßnahmen
einschließlich der Untersuchung des Spenders nach den
gleichen Grundsätzen haftet, die für alle anderen
Heilbehandlungsmaßnahmen allgemein gelten. Der Arzt
übernimmt damit weder die Garantie für den Eintritt
einer Schwangerschaft, noch für bestimmte
körperliche, geistige oder psychische Eigenschaften des
Kindes. Sie verzichten auf alle Ansprüche, die sich nach
geltendem oder zukünftigen Recht gegenüber dem
behandelnden Arzt ergeben könnten, wenn trotz Einhaltung der
ärztlichen Sorgfaltspflicht eine schwangerschaftsbedingte
Erkrankung der Frau oder eine Störung beim Kind eintreten
sollte. Sie verpflichten sich, den behandelnden Arzt von allen etwaigen
Ansprüchen des Kindes zu befreien und die Kosten eines
eventuellen Rechtsstreites zu übernehmen und zu erstatten.
Die
erforderliche notarielle Betreuung ist mit Kosten verbunden, deren
Höhe sich in der Regel an den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Eheleute ausrichtet.
(Die
vorstehenden Informationen sind unverbindlich. Im Hinblick auf die noch
erforderliche Durchführung der ärztlichen und
rechtlichen Beratung ist eine Haftungsübernahme der SEJ
Samenbank Berlin GmbH für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Informationen nicht verbunden)
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