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Rechtliche Grundlagen für Spender
Die Samenspende wird in der Samenbank Berlin GmbH untersucht,
aufbereitet und durch Tiefkühlung haltbar gemacht (Kryokonservierung).
Die Spende soll verwendet werden, um im Fall ungewollter Kinderlosigkeit
eine Schwangerschaft durch einen Arzt herbeizuführen, der
mit der Spende eine Befruchtung vornehmen kann. Deshalb müssen
alle möglichen Vorkehrungen getroffen werden, eine Erkrankung
der Empfängerin der Spende und des zu zeugenden Kindes zu
vermeiden. Hierzu zählt insbesondere der Ausschluss von Infektionskrankheiten.
Der Spender verpflichtet sich zur wahrheitsgemäßen Beantwortung
der in der Anlage gestellten Fragen und zu Einhaltung des
dargestellten Ablaufes für die Nachuntersuchungen (s. Blatt
"Zeitplan ...").
Der
Spender erhält für seine Samenspenden insgesamt eine Entschädigung
in Höhe von 150,00 Euro (6 x 25,00 Euro), die nach dem im
Blatt "Zeitplan..." aufgeführten Zeitschema ausgezahlt werden.
Nach erfolgreichem Abschluss der Untersuchungen sofern keine
Befunde vorliegen, die eine Verwendung der Spende ausschließen,
erhält der Spender den Restbetrag der Entschädigung in Höhe
von 300,00 Euro. Für den Fall, dass eine Verwendung des Spermas
ausgeschlossen ist oder der Spendenzyklus vorzeitig abgebrochen
werden muss, erhält der Spender einen Befundbericht und gegebenenfalls
einen Therapievorschlag. Er kann den Rest der Entschädigung
dann nicht beanspruchen.
Die
Samenbank Berlin GmbH verpflichtet sich, über die Identität
des Spenders gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
Sie ist dennoch verpflichtet, die Personalien des Spenders
nach der Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
festzuhalten und zusammen mit den medizinischen Daten des
Spenders unter Bezug auf die erfolgte Spende vertraulich zu
speichern.
Zur
Wahrung des Rechts des Kindes auf Erlangung von Informationen
über seine genetische Herkunft kann der Arzt, der die Befruchtung
mittels Samenspende vorgenommen hat, unter bestimmten Voraussetzungen
verpflichtet sein, die Identität des Samenspenders bekannt
zu geben (z.B. zur Vermeidung inzestuöser Partnerschaften,
zur Feststellung und Vermeidung von Erbkrankheiten, bei gerichtlichen
Vaterschaftsfeststellungsverfahren u.ä.).
Im
Fall einer Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders
kann dieser verpflichtet sein, Unterhaltszahlungen an das
Kind zu leisten. Aus der so festgestellten Vaterschaft ergibt
sich auch eine Erbenstellung des Kindes. Diese beiden Ansprüche
des Kindes gegen den Samenspender können nicht durch einen
Vertrag oder eine sonstige Vereinbarung zwischen dem Samenspender,
dem die Befruchtung vornehmenden Arzt oder der prospektiven
Empfängerin der Spende oder ihrem Lebenspartner ausgeschlossen
werden.
Der
Spender hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, ob und an
wen seine Spende weiter veräußert wurde. Er kann auch keine
weiteren Informationen zu der Frage beanspruchen, ob eine
möglicherweise vorgenommene Befruchtung mit seiner Spende
zu einer Kinderzeugung geführt hat.
Der
Spender verpflichtet sich, im Falle seines Ablebens der Sammbank
Berlin GmbH das Versterben durch die Erben anzuzeigen, damit
kein Sperma von verstorbenen Personen zur Anwendung kommt.
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