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Rechtliche Grundlagen für Spender
Die
Samenspende wird in der Samenbank Berlin GmbH untersucht, aufbereitet
und durch Tiefkühlung haltbar gemacht (Kryokonservierung). Die
Spende soll verwendet werden, um im Fall ungewollter Kinderlosigkeit
eine Schwangerschaft durch einen Arzt herbeizuführen, der mit
der Spende eine Befruchtung vornehmen kann. Deshalb müssen
alle möglichen Vorkehrungen getroffen werden, eine Erkrankung
der Empfängerin der Spende und des zu zeugenden Kindes zu
vermeiden. Hierzu zählt insbesondere der Ausschluss von
Infektionskrankheiten. Der Spender verpflichtet sich zur
wahrheitsgemäßen Beantwortung der in der Anlage
gestellten Fragen und zu Einhaltung des dargestellten Ablaufes
für die Nachuntersuchungen (s. Blatt "Zeitplan ...").
Der
Spender erhält für seine Samenspenden insgesamt eine
Entschädigung in Höhe von 150,00 Euro (6 x 25,00
Euro), die nach dem im Blatt "Zeitplan..." aufgeführten
Zeitschema ausgezahlt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der
Untersuchungen sofern keine Befunde vorliegen, die eine Verwendung der
Spende ausschließen, erhält der Spender den
Restbetrag der Entschädigung in Höhe von 300,00 Euro.
Für den Fall, dass eine Verwendung des Spermas ausgeschlossen
ist oder der Spendenzyklus vorzeitig abgebrochen werden muss,
erhält der Spender einen Befundbericht und gegebenenfalls
einen Therapievorschlag. Er kann den Rest der Entschädigung
dann nicht beanspruchen.
Die
Samenbank Berlin GmbH verpflichtet sich, über die
Identität des Spenders gegenüber Dritten
Verschwiegenheit zu bewahren. Sie ist dennoch verpflichtet, die
Personalien des Spenders nach der Vorlage des gültigen
Personalausweises oder Reisepasses festzuhalten und zusammen mit den
medizinischen Daten des Spenders unter Bezug auf die erfolgte Spende
vertraulich zu speichern.
Zur
Wahrung des Rechts des Kindes auf Erlangung von Informationen
über seine genetische Herkunft kann der Arzt, der die
Befruchtung mittels Samenspende vorgenommen hat, unter bestimmten
Voraussetzungen verpflichtet sein, die Identität des
Samenspenders bekannt zu geben (z.B. zur Vermeidung
inzestuöser Partnerschaften, zur Feststellung und Vermeidung
von Erbkrankheiten, bei gerichtlichen
Vaterschaftsfeststellungsverfahren u.ä.).
Im Fall
einer Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders kann dieser
verpflichtet sein, Unterhaltszahlungen an das Kind zu leisten. Aus der
so festgestellten Vaterschaft ergibt sich auch eine Erbenstellung des
Kindes. Diese beiden Ansprüche des Kindes gegen den
Samenspender können nicht durch einen Vertrag oder eine
sonstige Vereinbarung zwischen dem Samenspender, dem die Befruchtung
vornehmenden Arzt oder der prospektiven Empfängerin der Spende
oder ihrem Lebenspartner ausgeschlossen werden.
Der
Spender hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, ob und an wen seine
Spende weiter veräußert wurde. Er kann auch keine
weiteren Informationen zu der Frage beanspruchen, ob eine
möglicherweise vorgenommene Befruchtung mit seiner Spende zu
einer Kinderzeugung geführt hat.
Der
Spender verpflichtet sich, im Falle seines Ablebens der Sammbank Berlin
GmbH das Versterben durch die Erben anzuzeigen, damit kein Sperma von
verstorbenen Personen zur Anwendung kommt.
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