Rechtsinformationen

Informationen für Spender und Patienten der SEJ Samenbank Berlin zur aktuellen Rechtssprechnung

Für Spender…

Alle mittels Spendersamen gezeugten Kinder haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Daher sind anonyme Samenspenden (auch No-Spender genannt) in Deutschland nicht zulässig. Eine Offenlegung der Spenderidentität ist dem Kind  gegenüber möglich. Im Interesse des Kindeswohls haben unsere Samenspender kein Recht zu erfahren, ob eine oder mehrere Schwangerschaften mit ihrem Samen ausgelöst wurden und wo die Kinder leben. Um unseren Spendern, Frauen und Paaren eine höchstmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, halten wir vertraglich fest, dass die Spender keine Möglichkeit haben, etwas über die mit ihrer Samenprobe gezeugten Kinder zu erfahren.

 

Mit dem Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG) am 01. Juli 2018 ergeben sich einige grundlegende rechtliche Änderungen für Samenspender. So wurde das BGB um § 1600d Satz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:
„Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“

 

Was bedeutet, dass der Spender nicht mehr rechtlicher Vater des Kindes werden kann, sofern die Insemination in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung (Kinderwunschzentrum) vorgenommen wurde. Forderungen nach Unterhalt oder eine Beteiligung am Erbe sind somit ausgeschlossen.Die Spender sind verpflichtet, im Rahmen der Überprüfung ihrer Spendertauglichkeit wahrheitsgemäße Angaben zur Krankenvorgeschichte und evtl. zu familiären Vorbelastungen zu machen. Sie werden belehrt, dass sie anderenfalls haftbar gemacht werden könnten. Damit die Einhaltung der Höchstzahl der Kinder pro Samenspender möglich ist, kann jeder Mann nur für eine Samenbank als Spender tätig werden. Durch dieses Vorgehen soll das Inzestrisiko für die Kinder gering gehalten werden.

Für Patienten…

Mit dem Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG) am 01. Juli 2018 ergeben sich einige grundlegende rechtliche Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Spendersamen. In diesem Zusammenhang müssen interessierte Frauen oder Paare einen geeigneten Anwalt konsultieren, der Sie über die Konsequenzen der Kindeszeugung durch Spendersamen in Deutschland und das SaRegG aufklärt. In Berlin arbeiten wir bereits mit verschiedenen Kanzleien zusammen, an die wir sie gerne verweisen werden. Sollten Sie nicht in Berlin leben, können wir Ihnen auch ein Muster zum Inhalt dieser rechtlichen Beratung zur Verfügung stellen. Bei den Kerninhalten dieses Gespräch handelt es sich u.a. um die Frage wie das Kind an die Identität die Samenspenders gelangt und wo diese Daten gespeichert werden.

 

Die mittels Spendersamen gezeugten Kinder haben die Gelegenheit, Informationen über den Spender vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu erhalten. Unter gewissen Voraussetzungen können auch die Eltern als Erziehungsberechtigte den Antrag zur Erlangung dieser Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen. Alle Daten, die im Zusammenhang mit der Spendersamenbehandlung stehen, werden außerdem 110 Jahre lang von der Samenbank aufbewahrt. Damit eine lückenlose Dokumentation über die erfolgreichen Behandlungen erfolgen kann, ist es erforderlich, dass jede Geburt sowohl beim behandelnden Arzt als auch bei der Samenbank mittels Meldung oder Kopie der Geburtsurkunde angezeigt wird.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetpräsenz des Samenspenderregisters: https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Samenspender-Register/_node.html.